Satzung
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FÖRDERKREIS FERIENZENTREN e.V. und hat seinen Sitz in Schopfheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter VR 670204 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Bildung und der Völkerverständigung.
- Dem Satzungszweck wird insbesondere entsprochen durch:
- Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten, auch mit ausländischen Partnergruppen, insbesondere auf der Basis der deutsch-französischen Zusammenarbeit.
- Durchführung von Kursen für die Ausbildung und Betreuung von Kinder- und Jugendfreizeiten unter besonderer Berücksichtigung der „JuLeiCa-Richtlinien“.
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zur Stärkung der interkulturellen und sozialen Kompetenz.
- Betreibung von Ferienzentren hinsichtlich der organisatorischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Betreuung.
- Erarbeitung von Teilnahmebedingungen für Kinder und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten für die Teilnahme an den durch den Verein getragenen Freizeit-Begegnungen.
3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft – Eintritt
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des:der gesetzlichen Vertreter:in erforderlich.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch.
- Dem Verein kann auch als Fördermitglied beigetreten werden. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht.
5 Mitgliedschaft – Verlust
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ist die Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres nicht erfolgt, bleibt die Mitgliedschaft automatisch für ein weiteres Kalenderjahr erhalten.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
- Gründe für den Ausschluss:
- Das wiederholte Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Vereins.
- Das Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages – trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für den Verlust einer Fördermitgliedschaft.
6 Mitgliederbeitrag
- Es ist ein jährlicher Mitgliederbeitrag zu leisten.
- Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder und Kinder der Mitglieder werden bei der verbindlichen Zuteilung von Ferienplätzen gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugt.
- Der Vorstand kann Mitglieder, die sich ehrenamtlich am aktuellen Vereinsgeschehen beteiligen, von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien.
- Über die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags einer Fördermitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
7 Auflösung
- Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Diese [Mitgliederversammlung] ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche MGV mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis einzuberufen, dass diese MGV ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe und Völkerverständigung.
8 Organe und Einrichtungen
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Begegnungsteam und die Geschäftsführung als besondere Vertreter nach § 30 BGB.
- Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen – vor allem Ausschüsse mit besonderen Aufgaben – geschaffen werden. Die Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.
9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich einmal stattfindet, beschließt u.a. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
- Der Vorstand hat im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Tagesordnungspunkte können aus der Mitgliederschaft schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Diese Tagesordnungspunkte müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Der Zweck des Vereins kann erweitert werden.
11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:der ersten Vorsitzenden, dem:der stellvertretenden Vorsitzenden, dem:der Kassierer:in, dem:der Schriftführer:in und drei Beisitzer:innen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die erste Vorsitzende und der:die stellvertretende Vorsitzende. Jede:r von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
- Der Vorstand wird gem. § 27 BGB durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die dazwischen liegende Dauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.
- Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
- In den Vorstand können keine Personen gewählt werden, die hauptberuflich im Verein angestellt sind.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit, wie sie sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergibt. Der Vorstand gibt sich eine GO.
- Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem:einer Geschäftsführer:in oder mehreren Geschäftsführer:innen übertragen, der:die insoweit als besondere Vertreter:in oder besondere Vertreter:innen nach § 30 BGB den Verein vertreten kann/können. Der Vorstand beschließt für den:die Vertreter:in oder die Vertreter:innen nach § 30 BGB eine Geschäftsordnung. Es kann sich hierbei auch um eine:n hauptamtliche:n Mitarbeiter:in handeln.
- Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes widerrufen, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt (§ 27 BGB).
- a) Die Vorstandsmitglieder können eine Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erhalten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.
- b) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bis maximal in Höhe der steuerlichen „Ehrenamtspauschale“ erhalten. Darüber ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Dies kann auch für ein abgelaufenes Geschäftsjahr des Vereins erfolgen, über das in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Geschäftsordnung ist durch den Vorstand zu erstellen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Die Geschäftsordnung beschreibt den finanziellen und organisatorischen Rahmen, in dem sich die Ziele / Zwecke des Vereins effektiv erreichen lassen. Die Geschäftsordnung beschreibt lediglich einen Rahmen und engt die Tätigkeiten nicht ein, die sich aus den satzungsmäßigen Zielen / Zwecken des Vereins (vgl. § 2) begründen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit [d. h. mind. die Hälfte] seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
12 Begegnungsteam
- Das Begegnungsteam besteht aus Jugendlichen und Heranwachsenden.
- Das Begegnungsteam ist mit mindestens einem:einer und höchstens drei Delegierten im ordentlichen Vorstand vertreten. Die Delegierten haben im Vorstand Entscheidungs- und Mitspracherecht. Die Begegnungsteamvertreter:innen werden für die Dauer von einem Jahr am Infotagwochenende gewählt. Die im Vorstand diskutierten Fragen zur Kinder- und Jugendarbeit des Vereins tragen die Begegnungsteamvertreter:innen in Form eines regelmäßig erscheinenden Newsletters in das Begegnungsteam.
- Im Begegnungsteam können sich alle Jugendlichen und Heranwachsenden engagieren, die im FÖRDERKREIS FERIENZENTREN e.V. Mitglied sind.
- Das Begegnungsteam engagiert sich vorwiegend für die Kinder- und Jugendarbeit des FÖRDERKREIS FERIENZENTREN e. V. und stellt die Gruppenleiter:innen für die Kinder- und Jugendferienbegegnungen des Vereins.
- Die Mitglieder des Begegnungsteams nehmen an den Gruppenleiterschulungen des Vereins teil.
13 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung ist als besondere:r Vertreter:in nach § 30 BGB bestellt und vertritt insoweit den Verein zur Führung der laufenden Geschäfte. Der:die besondere Vertreter:in ist trotz umfassender Vertretungsmacht im Innenverhältnis an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
- Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt.
- Die Aufgaben und Vollmachten der Geschäftsführung sind durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
- Die Geschäftsführung nimmt i. d. R. an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
14 Niederschrift
- Über die Mitgliederversammlung ebenso wie über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse werden besonders gekennzeichnet. Die Protokolle werden in der Weise beurkundet, dass sie von dem:der Schriftführer:in unterschrieben und von einem der beiden Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.
Erstfassung der Satzung: 16.09.1981
- Satzungsänderung: 25.08.1982
- Satzungsänderung: 21.02.1983
- Satzungsänderung: 18.01.1984
- Satzungsänderung: 02.06.1987
- Satzungsänderung: 10.02.2012
- Satzungsänderung: 08.02.2013
- Satzungsänderung: 10.10.2014
- Satzungsänderung: 04.07.2021
Kontakt
Förderkreis Ferienzentren e.V.
Rehlingstr. 9 - Innenhof
79100 Freiburg im Breisgau
Tel.: +49 (0) 170 898 64 19
Tel.: +49 (0) 1520 879 50 08
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