Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen FÖRDERKREIS FERIENZENTREN e.V. und hat seinen Sitz in Schopfheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter VR 670204 eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Bildung und der Völkerverständigung.
  2. Dem Satzungszweck wird insbesondere entsprochen durch:

a) Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten, auch mit ausländischen Partnergruppen & -organisationen.
b) Durchführung von Kursen für die Ausbildung und Betreuung von Kinder- und Jugendfreizeiten unter besonderer Berücksichtigung der „JuLeiCa-Richtlinien“.
c) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zur Stärkung der interkulturellen und sozialen Kompetenz.
d) Betreibung von Ferienzentren hinsichtlich der organisatorischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Betreuung.
e) Erarbeitung von Teilnahmebedingungen für Kinder und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten für die Teilnahme an den durch den Verein getragenen Freizeit-Begegnungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft – Eintritt

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des:der gesetzlichen Vertreter:in erforderlich.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem:der Bewerber:in kein Rechtsmittel zu.
  3. Mit Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
  5.  Dem Verein kann auch als Fördermitglied beigetreten werden. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedschaft – Verlust

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
    2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
    3. durch Austritt
    4. durch Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten. Ist die Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres nicht erfolgt, bleibt die Mitgliedschaft automatisch für ein weiteres Kalenderjahr erhalten.
  3. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheint.
  4. Wichtige Gründe für den Ausschluss sind insbesondere:
    1. Das wiederholte oder besonders grobe Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Vereins.
    2. Das Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages – trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung.
  5. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
  6. Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den Verlust einer Fördermitgliedschaft.

§ 6 Mitgliederbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliederbeitrag zu leisten.
  2. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Mitglieder und Kinder der Mitglieder werden bei der verbindlichen Zuteilung von Ferienplätzen gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugt.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich ehrenamtlich am aktuellen Vereinsgeschehen beteiligen, von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien.
  5. Über die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags einer Fördermitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe und Einrichtungen

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Begegnungsteam und die Geschäftsführung als besondere Vertreter nach § 30 BGB.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen – vor allem Ausschüsse mit besonderen Aufgaben – geschaffen werden. Die Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich zweimal stattfindet, beschließt u.a. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen einer der beiden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tag der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse oder Postanschrift gerichtet ist.
  4. Tagesordnungspunkte können aus der Mitgliederschaft in Textform an den Vorstand gerichtet werden. Diese Tagesordnungspunkte müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  5. Die genauen Aufgaben der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt. Diese arbeitet der Vorstand aus.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 3 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Der Zweck des Vereins kann erweitert werden.

§ 10 Kassenprüfer:innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfer:innen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer:innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils in Textform Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer:innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer:in sowie der übrigen Vor-standsmitglieder.
  4. Kassenprüfer:innen nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer:innen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderten Auskünfte zu erbringen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:der ersten Vorsitzenden, dem:der stellvertretenden Vorsitzenden, dem:der Kassierer:in, dem:der Schriftführer:in, drei Beisitzer:innen und den Begegnungsteamvertreter:innen (siehe §12).
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die erste Vorsitzende und der:die stellvertretende Vorsitzende. Jede:r von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
  3. Der Vorstand wird gem. § 27 BGB durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die dazwischen liegende Dauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich. 
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können verbliebene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
  5. In den Vorstand können keine Personen gewählt werden, die hauptberuflich im Verein angestellt sind.
  6. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  7. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit, wie sie sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergibt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem:einer Geschäftsführer:in oder mehreren Geschäftsführer:innen übertragen, der:die insoweit als besondere Vertreter:in oder besondere Vertreter:innen nach § 30 BGB den Verein vertreten kann/können. Der Vorstand beschließt für den:die Vertreter:in oder die Vertreter:innen nach § 30 BGB eine Geschäftsordnung. Es kann sich hierbei auch um eine:n hauptamtliche:n Mitarbeiter:in handeln.
  9. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes widerrufen, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt (§ 27 BGB).
    1. Die Vorstandsmitglieder können eine Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erhalten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.
    2. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bis maximal in Höhe der steuerlichen „Ehrenamtspauschale“ erhalten. Darüber ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Dies kann auch für ein abgelaufenes Geschäftsjahr des Vereins erfolgen, über das in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  10. Die Geschäftsordnung ist durch den Vorstand zu erstellen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Die Geschäftsordnung beschreibt den finanziellen und organisatorischen Rahmen, in dem sich die Ziele / Zwecke des Vereins effektiv erreichen lassen. Die Geschäftsordnung beschreibt lediglich einen Rahmen und engt die Tätigkeiten nicht ein, die sich aus den satzungsmäßigen Zielen / Zwecken des Vereins (vgl. § 2) begründen.
  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit [d. h. mind. die Hälfte] seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

§ 12 Begegnungsteam

  1. Das Begegnungsteam besteht aus Vereinsmitgliedern, die am aktuellen Vereinsgeschehen beteiligt sind.
  2. Das Begegnungsteam ist mit mindestens einem:einer und höchstens drei Delegierten im ordentlichen Vorstand vertreten. Die konkrete Anzahl der Delegierten wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Wahl festgelegt. Die Delegierten haben im Vorstand Stimm-, Entscheidungs- und Mitspracherecht. Die Begegnungsteamvertreter:innen werden für die Dauer von einem Jahr während der zweiten Mitgliederversammlung des Jahres gewählt. Die im Vorstand diskutierten Fragen zur Kinder- und Jugendarbeit des Vereins tragen die Begegnungsteamvertreter:innen in Form eines regelmäßig erscheinenden Newsletters in das Begegnungsteam.
  3. Das Begegnungsteam engagiert sich vorwiegend für die Kinder- und Jugendarbeit des FÖRDERKREIS FE-RIENZENTREN e. V. und stellt die Gruppenleiter:innen für die Kinder- und Jugendferienbegegnungen des Vereins.
  4. Die Mitglieder des Begegnungsteams nehmen an den Gruppenleiterschulungen des Vereins teil.

§ 13 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung ist als besondere:r Vertreter:in nach § 30 BGB bestellt und vertritt insoweit den Verein zur Führung der laufenden Geschäfte. Der:die besondere Vertreter:in ist trotz umfassender Vertretungsmacht im Innenverhältnis an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
  2. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt.
  3. Die Aufgaben und Vollmachten der Geschäftsführung sind durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
  4. Die Geschäftsführung nimmt i. d. R. an den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion teil.

§ 14 Niederschrift

  1. Über die Mitgliederversammlung ebenso wie über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse werden besonders gekennzeichnet. Die Protokolle werden in der Weise beurkundet, dass sie von dem:der Schriftführer:in unterschrieben und von einem der beiden Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Diese [Mitgliederversammlung] ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche MGV mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis einzuberufen, dass diese MGV ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe und Völkerverständigung.

Erstfassung der Satzung: 16.09.1981

  1. Satzungsänderung: 25.08.1982
  2. Satzungsänderung: 21.02.1983
  3. Satzungsänderung: 18.01.1984
  4. Satzungsänderung: 02.06.1987
  5. Satzungsänderung: 10.02.2012
  6. Satzungsänderung: 08.02.2013
  7. Satzungsänderung: 10.10.2014
  8. Satzungsänderung: 04.07.2021
  9. Satzungsänderung: 04.03.2022
  10. Satzungsänderung: 29.29.2023
  11. Satzungsänderung: 22.02.2026

Kontakt

Förderkreis Ferienzentren e.V.
Rehlingstr. 9 - Innenhof
79100 Freiburg im Breisgau
Tel.: +49 (0) 170 898 64 19
Tel.: +49 (0) 1520 879 50 08
E-Mail: ferieninfo@foefe.de