AGB

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Rechnung und Sicherungsschein) zustande. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Reiseveranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt. Die von dem Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 möglich.

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird – soweit nicht anders vereinbart – gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von .20 %.. zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 5c genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann, bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn fällig. Die Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe. Die Unterlagen werden dem Kunden ca. 40 Tage vor Reisebeginn vom Veranstalter zugesandt oder ausgehändigt. Leistet der Kunde die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. 

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen nachträglich Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.

5. Rücktritt
5a. Rücktritt durch den Kunden:

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bei Rücktritt vor Reisebeginndurch den Kunden oder tritt er die Reise nicht, an steht dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Reiseveranstalters sowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet: 

Wir erheben bis 29 Tage vor Reisebeginn keine Stornierungsgebühren, behalten uns aber vor, den entstandenen Buchungsaufwand mit 30.- Euro in Rechnung zu stellen.

Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,
Rücktritt von 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises,
Rücktritt von 7 Tage bis am Abreisetag 80% des Reisepreises.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5b. Rücktritt durch den Reiseveranstalter:

Der Reiseveranstalter kann nach Fristsetzung vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

5c. Mindestteilnehmerzahl:

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt  angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und in der 
Buchungsbestätigung wird die Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist angegeben. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Kann wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl (80% der angegebenen Gruppengröße) die Reise nicht stattfinden, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 21 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Eine entsprechende Mitteilung muss den Kunden bis spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

5d. Unvorhersehbare Ereignisse

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Darunter zählen explizit auch kurzfristige Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder erschwerende Rahmenbedingungen durch die Corona-Pandemie. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine anteilige Entschädigung verlangen. Falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, ist er verpflichtet, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last. Wird der Vertrag durch den Kunden gekündigt, gilt 5a.

6. Umbuchung, Ersatzperson

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Bestätigung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben. Eine Umbuchung auf ein anderes, im Prospekt aufgeführtes Reiseziel, ist bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7  Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden wie bei der Umbuchung 25,- EUR in Rechnung gestellt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.

7. Haftung

Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

8. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reisebestätigung und Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig  gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise vom Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden.. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

9. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.  Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung on Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Mitwirkungspflicht

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde in der Regel weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern unverzüglich vor Ort sofort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein und vertraglich nicht geschuldet, reicht eine sofortige Mitteilung an den Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom Reiseveranstalter aus, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. der Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterreichtet. Der Vertreter vom Reiseveranstalter ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.  Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Kunden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische UnterstützungUnterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige den Kunden über allgemeine  Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

12. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Kunde bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Kunde wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Kunden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reise­veranstalter den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Der Veranstalter muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.

13. Ausschluss

Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Teilnehmer gegen sie verstoßen, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall, ohne Erstattung des Reisepreises, von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogendelikte, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.

14. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Information über Verbraucherstreitbeilegung

Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 15. Gepäckbeförderung (siehe auch Haftungsausschluss): Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person (maximal) einen (Touren-) Rucksack oder Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer selbst zu beaufsichtigen. 16. Allgemeines 16.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. 16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. 16.3 Erreichbarkeit der Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, während des Ferienaufenthaltes ihres Kindes für den Förderkreis Ferienzentren e.V. erreichbar zu sein, dies gilt insbesondere, wenn sich die Erziehungsberechtigten zeitgleich im Urlaub befinden. 17. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

15. Gepäckbeförderung (siehe auch Haftungsausschluss):
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person (maximal) einen (Touren-) Rucksack oder Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer selbst zu beaufsichtigen.

16. Allgemeines
16.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

16.3 Erreichbarkeit der Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, während des Ferienaufenthaltes ihres Kindes für den Förderkreis Ferienzentren e.V. erreichbar zu sein, dies gilt insbesondere, wenn sich die Erziehungsberechtigten zeitgleich im Urlaub befinden.

17.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Kontakt

Förderkreis Ferienzentren e.V.
Rehlingstr. 9 - Innenhof
79100 Freiburg im Breisgau
Tel.: +49 (0) 170 898 64 19
Tel.: +49 (0) 1520 879 50 08
E-Mail: ferieninfo@foefe.de